Verfahrensbeistandschaft gemäß § 158 FamFG

.„Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.“ (§ 158 FamFG) • wir werden vom Familiengericht als Verfahrensbeistand für ein Kind bestellt und vertreten die Interessen des Kindes für die Dauer des familien-gerichtlichen Verfahrens • als Verfahrensbeistand werden wir eingesetzt, wenn zu erwarten ist, dass das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegesatz steht z.B. in Verfahren nach § 1666 BGB • wir nehmen frühzeitig Kontakt zu betroffenen Kinder und Jugendlichen auf und versuchen unter Berücksichtigung ihres Alters ihre Interessen und Wünsche zu erfassen. Im Verfahren vor dem Familiengericht bringen wir den Kindeswillen zur Geltung und geben eine fachliche Einschätzung zum Kindeswohl • wenn es im Interesse des Kindes ist versuchen wir, einvernehmliche Regelungen mit Dritten zu fördern • wir stehen Kindern und Jugendlichen im familien-gerichtlichen Verfahren parteilich zur Seite
planB - lösungsorientierte prozesse Herwig Möbbeck & Ute Bosse - Möbbeck GbR
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158 FamFG

.„Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.“ (§ 158 FamFG) • wir werden vom Familiengericht als Verfahrensbeistand für ein Kind bestellt und vertreten die Interessen des Kindes für die Dauer des familien-gerichtlichen Verfahrens • als Verfahrensbeistand werden wir eingesetzt, wenn zu erwarten ist, dass das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegesatz steht z.B. in Verfahren nach § 1666 BGB • wir nehmen frühzeitig Kontakt zu betroffenen Kinder und Jugendlichen auf und versuchen unter Berücksichtigung ihres Alters ihre Interessen und Wünsche zu erfassen. Im Verfahren vor dem Familiengericht bringen wir den Kindeswillen zur Geltung und geben eine fachliche Einschätzung zum Kindeswohl • wenn es im Interesse des Kindes ist versuchen wir, einvernehmliche Regelungen mit Dritten zu fördern • wir stehen Kindern und Jugendlichen im familien- gerichtlichen Verfahren parteilich zur Seite
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